Die 10 Säulen des Heilpraktiker-Berufes
Offener Brief
zum Heilpraktiker-Recht in Deutschland
Einleitung
Wir stehen fassungslos vor Medienberichten, die unsere Arbeit in völlig verzerrter bis unwahrer
Weise darstellen und oftmals von Unkenntnis des Heilpraktikerrechts geprägt sind. Seit 1 1/2
Jahren werden ausschließlich immer wieder die gleichen zwei Einzel- und Problemfälle zum
Anlass genommen, unsere gesamte Arbeit zu diskreditieren. Wann hat es so etwas in der neueren
deutschen Geschichte schon einmal gegeben?
Der Beruf des Heilpraktikers steht seit fast 70 Jahren fest auf 10 Säulen.
1. Heilpraktiker: 1939 verboten - in der jungen Bundesrepublik wieder zugelassen:
1939 wurden die Ausbildung und Neuzulassungen der Heilpraktiker im sog. Heilpraktikergesetz
von 1939 verboten. Erst in den fünfziger Jahren wurden diese Abschaffungs-Regelungen von
höchstrichterlicher Seite als nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
vereinbar aufgehoben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.1957 (I C
194.54 - BVerwGE 4, 251 ff.) transformierte das nationalsozialistische Heilpraktiker-Aussterbegesetz
in ein Heilpraktiker-Zulassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
2. Heilpraktiker haben ein umfangreiches Berufsrecht:
Durch eine Vielzahl von Länderverordnungen und vielen höchstrichterlichen Regeln ist der
Beruf der Heilpraktiker, auf der Grundlage des zuletzt 2016 reformierten Heilpraktikergesetzes,
eingebunden in eine nachprüfbare, geregelte und moderne, auf Patientenschutz ausgerichtete
Rechtsprechung. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 1991 (VI ZR 206/90 –, BGHZ 113,
297 ff.) gelten für Heilpraktiker grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für einen Arzt
für Allgemeinmedizin. Weitere für Heilpraktiker rechtlich bindende Anforderungen ergeben sich
unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz, dem Heilmittelwerberecht und dem
Patientenrechtegesetz. Aus der Rechtsprechung folgen Vorgaben hinsichtlich der
Patientendokumentation und der Haftung (Berufshaftpflicht).
3. Heilpraktiker erhalten eine Zulassung von den kommunalen Gesundheitsbehörden:
Heilpraktiker unterwerfen sich einer amtlichen Gefahrenabwehrüberprüfung. Diese Überprüfung
findet auf der Grundlage von Überprüfungs-Leitlinien sowie -Verordnungen des Bundes und der
Länder unter dem Dach der kommunalen Gesundheitsbehörden statt (z.B. Richtlinien des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW vom 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 - MBl. NRW
1999, S. 812, geändert durch RdErl. v. 13.01.2005, MBl. NRW 2005, S. 155; DVO-Norm, RL, § 2 Absatz 1 lit. i
DVO-HeilprG).
4. Heilpraktiker verfügen über eine Ausbildung:
Bis heute hat es der Gesetzgeber für genügend erachtet, dass sich Heilpraktiker in privaten
Heilpraktikerschulen über, im Schnitt 2 Jahre, ausbilden. Erlernt wird der Wissensstoff, den
Arztstudenten haben müssen, wenn Sie ihre Klinikumzeit beginnen. Diese jungen Ärzte sind
dann ca. 25-28 Jahre alt. Das Mindestalter für Heilpraktiker beträgt 25 Jahre (§ 2 Abs. 1 lit. a) DVOHeilprG).
Die Heilpraktiker haben sich über die Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und
Fortbildungssystem geschaffen, das den modernen Anforderungen an den Beruf Rechnung
trägt.
5. Aus- und Fortbildung:
Heilpraktiker lernen Injektionstechniken und werden darin geprüft:
Injektionstechniken sind Bestandteil einer jeden Heilpraktikerausbildung und gehören auch zum
Kanon jeder Heilpraktiker-Überprüfung. Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin
gelehrten Therapie-Methoden der Erfahrungsheilkunde werden von Schulen, Akademien und
Heilpraktiker-Berufsverbänden nach nachprüfbaren Qualitätskriterien gelehrt, geprüft und
supervidiert. Unser Verband vergibt ein Kompetenzsiegel, andere Berufsverbände arbeiten
ähnlich.
6. Medikamente mit starken Nebenwirkungen unterliegen der ärztlichen
Verschreibungspflicht:
Heilpraktiker arbeiten bzw. verschreiben nur Stoffe, die nicht der ärztlichen
Verschreibungspflicht unterliegen. Nicht unter Verschreibungspflicht liegende aber gefährliche
Stoffe sind für Heilpraktiker nicht erhältlich und/oder unterliegen den auch für Heilpraktiker
verbindlichen Regeln des Arzneimittelgesetzes (§ 48 AMG).
7. Patienten der Heilpraktiker sind in ärztlicher Behandlung:
Patienten, die zu uns kommen, waren in aller Regel bereits bei ihrem Arzt oder im Krankenhaus.
Sie kommen zu uns, weil ihnen nicht ausreichend geholfen werden konnte. Wir stehen ihnen
dann mit unseren Möglichkeiten der alternativen- und Naturheilkunde zur Seite. Eine Weiter-
Verweisung an einen Arzt ist für uns selbstverständlich, stellen wir eine solche Notwendigkeit
fest. Wir kennen unsere Grenzen. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 8 ME 181/10,
VG Bremen, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 909/12).
8. Alternative Heilkunde ist erprobte Erfahrungs-Heilkunde:
Akupunktur oder Homöopathie sind seit hunderten bis tausenden von Jahren erprobt.
Heilpraktiker sind darauf ausgebildet, ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen. 12
Millionen Patientenfälle pro Jahr sprechen eine deutliche Sprache. Unsere Patientinnen und
Patienten haben sich praktisch und immer wieder von der heilenden Wirkung der
Erfahrungsheilkunde überzeugen können.
Heilpraktiker sorgen dafür, dass die traditionellen Heilverfahren bis heute erhalten geblieben
sind.
9. Heilpraktiker oder illegale Hinterzimmer-Behandlung:
Der Patient muss das Recht behalten, für sich ergänzende Alternativen zu finden (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Eine drastische Einschränkung oder Abschaffung der Heilpraktiker
würde den Patientenschutz abschaffen, eine Abwanderung in Grau- und illegale Bereiche wäre
die Folge. Heute hat der die Bürger schützende Staat eine Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeit.
Danach nicht mehr.
10. Ist eine faire Behandlung unseres Berufes zu viel verlangt?
Wir stellen fest, dass in einer Vielzahl von Stellungnahmen und Kommentaren von Medien,
Medizinrechtlern und Ärztekammern bis hin zu politischen Entscheidungsträgern das
Heilpraktiker-Berufsrecht nicht bekannt ist oder nicht angeschaut wird. Wir stellen aus diesem
Grund unser Gutachten zum Heilpraktikerrecht allen Interessierten zur Verfügung.
Jede einzelne Reform-Maßnahme muss dahingehend überprüft werden, ob eine Veränderung
notwendig ist. Veränderungen dürfen ausschließlich dem Patienten dienen und niemand
anderem.
Wir wünschen uns, dass unsere eigenen Anstrengungen für die Aus- und Weiterbildung und die
Ethik dieses Berufes wahrgenommen und in Reform-Überlegungen einbezogen werden. Hierzu
erklären wir unsere ausdrückliche Bereitschaft zur Mitarbeit.
Düsseldorf, im Herbst 2017
FH - Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband
www.freieheilpraktiker.com
Der „Offene Brief“ wird per 18.9.2017 unterstützt von
Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker AGAHP e.V.
www.agahp.org
BDHN Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V.
www.bdhn.de
FVDH FreierVerband Deutscher Heilpraktiker e.V.
www.fvdh.de
Lachesis e.V. Berufsverband für Heilpraktikerinnen
www.lachesis.de
Die 10 Säulen des Heilpraktiker-Berufes
Offener Brief
zum Heilpraktiker-Recht in Deutschland
Einleitung
Wir stehen fassungslos vor Medienberichten, die unsere Arbeit in völlig verzerrter bis unwahrer
Weise darstellen und oftmals von Unkenntnis des Heilpraktikerrechts geprägt sind. Seit 1 1/2
Jahren werden ausschließlich immer wieder die gleichen zwei Einzel- und Problemfälle zum
Anlass genommen, unsere gesamte Arbeit zu diskreditieren. Wann hat es so etwas in der neueren
deutschen Geschichte schon einmal gegeben?
Der Beruf des Heilpraktikers steht seit fast 70 Jahren fest auf 10 Säulen.
1. Heilpraktiker: 1939 verboten - in der jungen Bundesrepublik wieder zugelassen:
1939 wurden die Ausbildung und Neuzulassungen der Heilpraktiker im sog. Heilpraktikergesetz
von 1939 verboten. Erst in den fünfziger Jahren wurden diese Abschaffungs-Regelungen von
höchstrichterlicher Seite als nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
vereinbar aufgehoben. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.1957 (I C
194.54 - BVerwGE 4, 251 ff.) transformierte das nationalsozialistische Heilpraktiker-Aussterbegesetz
in ein Heilpraktiker-Zulassungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
2. Heilpraktiker haben ein umfangreiches Berufsrecht:
Durch eine Vielzahl von Länderverordnungen und vielen höchstrichterlichen Regeln ist der
Beruf der Heilpraktiker, auf der Grundlage des zuletzt 2016 reformierten Heilpraktikergesetzes,
eingebunden in eine nachprüfbare, geregelte und moderne, auf Patientenschutz ausgerichtete
Rechtsprechung. Nach dem Urteil des BGH vom 29. Januar 1991 (VI ZR 206/90 –, BGHZ 113,
297 ff.) gelten für Heilpraktiker grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten wie für einen Arzt
für Allgemeinmedizin. Weitere für Heilpraktiker rechtlich bindende Anforderungen ergeben sich
unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz, dem Heilmittelwerberecht und dem
Patientenrechtegesetz. Aus der Rechtsprechung folgen Vorgaben hinsichtlich der
Patientendokumentation und der Haftung (Berufshaftpflicht).
3. Heilpraktiker erhalten eine Zulassung von den kommunalen Gesundheitsbehörden:
Heilpraktiker unterwerfen sich einer amtlichen Gefahrenabwehrüberprüfung. Diese Überprüfung
findet auf der Grundlage von Überprüfungs-Leitlinien sowie -Verordnungen des Bundes und der
Länder unter dem Dach der kommunalen Gesundheitsbehörden statt (z.B. Richtlinien des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit NRW vom 18.5.1999 - III B 2 - 0401.2 - MBl. NRW
1999, S. 812, geändert durch RdErl. v. 13.01.2005, MBl. NRW 2005, S. 155; DVO-Norm, RL, § 2 Absatz 1 lit. i
DVO-HeilprG).
4. Heilpraktiker verfügen über eine Ausbildung:
Bis heute hat es der Gesetzgeber für genügend erachtet, dass sich Heilpraktiker in privaten
Heilpraktikerschulen über, im Schnitt 2 Jahre, ausbilden. Erlernt wird der Wissensstoff, den
Arztstudenten haben müssen, wenn Sie ihre Klinikumzeit beginnen. Diese jungen Ärzte sind
dann ca. 25-28 Jahre alt. Das Mindestalter für Heilpraktiker beträgt 25 Jahre (§ 2 Abs. 1 lit. a) DVOHeilprG).
Die Heilpraktiker haben sich über die Jahrzehnte eine tragende Ethik und ein Aus- und
Fortbildungssystem geschaffen, das den modernen Anforderungen an den Beruf Rechnung
trägt.
5. Aus- und Fortbildung:
Heilpraktiker lernen Injektionstechniken und werden darin geprüft:
Injektionstechniken sind Bestandteil einer jeden Heilpraktikerausbildung und gehören auch zum
Kanon jeder Heilpraktiker-Überprüfung. Die meist nur außerhalb der akademischen Medizin
gelehrten Therapie-Methoden der Erfahrungsheilkunde werden von Schulen, Akademien und
Heilpraktiker-Berufsverbänden nach nachprüfbaren Qualitätskriterien gelehrt, geprüft und
supervidiert. Unser Verband vergibt ein Kompetenzsiegel, andere Berufsverbände arbeiten
ähnlich.
6. Medikamente mit starken Nebenwirkungen unterliegen der ärztlichen
Verschreibungspflicht:
Heilpraktiker arbeiten bzw. verschreiben nur Stoffe, die nicht der ärztlichen
Verschreibungspflicht unterliegen. Nicht unter Verschreibungspflicht liegende aber gefährliche
Stoffe sind für Heilpraktiker nicht erhältlich und/oder unterliegen den auch für Heilpraktiker
verbindlichen Regeln des Arzneimittelgesetzes (§ 48 AMG).
7. Patienten der Heilpraktiker sind in ärztlicher Behandlung:
Patienten, die zu uns kommen, waren in aller Regel bereits bei ihrem Arzt oder im Krankenhaus.
Sie kommen zu uns, weil ihnen nicht ausreichend geholfen werden konnte. Wir stehen ihnen
dann mit unseren Möglichkeiten der alternativen- und Naturheilkunde zur Seite. Eine Weiter-
Verweisung an einen Arzt ist für uns selbstverständlich, stellen wir eine solche Notwendigkeit
fest. Wir kennen unsere Grenzen. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 8 ME 181/10,
VG Bremen, Urteil vom 26. September 2013 – 5 K 909/12).
8. Alternative Heilkunde ist erprobte Erfahrungs-Heilkunde:
Akupunktur oder Homöopathie sind seit hunderten bis tausenden von Jahren erprobt.
Heilpraktiker sind darauf ausgebildet, ihre Behandlungsgrenzen zu kennen und zu erkennen. 12
Millionen Patientenfälle pro Jahr sprechen eine deutliche Sprache. Unsere Patientinnen und
Patienten haben sich praktisch und immer wieder von der heilenden Wirkung der
Erfahrungsheilkunde überzeugen können.
Heilpraktiker sorgen dafür, dass die traditionellen Heilverfahren bis heute erhalten geblieben
sind.
9. Heilpraktiker oder illegale Hinterzimmer-Behandlung:
Der Patient muss das Recht behalten, für sich ergänzende Alternativen zu finden (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Eine drastische Einschränkung oder Abschaffung der Heilpraktiker
würde den Patientenschutz abschaffen, eine Abwanderung in Grau- und illegale Bereiche wäre
die Folge. Heute hat der die Bürger schützende Staat eine Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeit.
Danach nicht mehr.
10. Ist eine faire Behandlung unseres Berufes zu viel verlangt?
Wir stellen fest, dass in einer Vielzahl von Stellungnahmen und Kommentaren von Medien,
Medizinrechtlern und Ärztekammern bis hin zu politischen Entscheidungsträgern das
Heilpraktiker-Berufsrecht nicht bekannt ist oder nicht angeschaut wird. Wir stellen aus diesem
Grund unser Gutachten zum Heilpraktikerrecht allen Interessierten zur Verfügung.
Jede einzelne Reform-Maßnahme muss dahingehend überprüft werden, ob eine Veränderung
notwendig ist. Veränderungen dürfen ausschließlich dem Patienten dienen und niemand
anderem.
Wir wünschen uns, dass unsere eigenen Anstrengungen für die Aus- und Weiterbildung und die
Ethik dieses Berufes wahrgenommen und in Reform-Überlegungen einbezogen werden. Hierzu
erklären wir unsere ausdrückliche Bereitschaft zur Mitarbeit.
Düsseldorf, im Herbst 2017
FH - Freie Heilpraktiker e.V. Berufs- und Fachverband
www.freieheilpraktiker.com
Der „Offene Brief“ wird per 18.9.2017 unterstützt von
Arbeitsgemeinschaft Anthroposophischer Heilpraktiker AGAHP e.V.
www.agahp.org
BDHN Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V.
www.bdhn.de
FVDH FreierVerband Deutscher Heilpraktiker e.V.
www.fvdh.de
Lachesis e.V. Berufsverband für Heilpraktikerinnen
www.lachesis.de